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- +++ 19.11.2024: G-Jugend hebt Aufnahmestopp auf: Ab Januar 2025 wieder neue Kinder beim SV Deilinghofen-Sundwig +++
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// Jugendvorstand entscheidet sich gegen Trainingsaufnahme
02 Jun
Jugendvorstand entscheidet sich gegen Trainingsaufnahme
Die Erklärung im Wortlaut
An die Trainer und Eltern. Hemer, 27.05.2020
Ja wir wissen, dass ihr und eure Kinder wieder auf den Sportplatz wollen. Auch wir würden gerne einfach wieder zum Normalprogramm übergehen.
Leider ist das aber weiterhin nicht möglich. Die bis zum 30.05.2020 geltende
Kontaktsperre für den nicht-kontaktlosen Sport gilt bis auf Weiteres.
Dies sucht sich der Verein nicht selber aus, sondern steht in der CoronaSchutzVerordnung des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Familien.
Da jeder Verein selbst entscheidet wie er mit Verantwortungsbewusstsein umgeht, haben wir uns entscheiden den Trainingsbetrieb nicht wieder aufzunehmen.
Es sollte den Trainern auch klar sein, dass nicht der Verein haftet, sondern der/die Trainer, wenn diese ein Training durchführen und dabei die Hygiene- und Abstandsregeln nicht eingehalten werden. Bei einer Infektion würde der ganze Verein unter Quarantäne gestellt werden.
Die Stadt Hemer und die Polizei kontrollieren verstärkt die Sportplätze.
Auch gelten nicht die Trainingszeiten, sondern wird von der Stadt entschieden, zu welchen Uhrzeiten wer auf den Platz darf. Es darf auch immer nur eine Mannschaft auf den Platz.
Wir als Jugendvorstand, werden weder Trainern noch uns, die Bürde auferlegen, Schuld zu sein, wenn irgendwas nicht eingehalten werden kann.
Anbei habe ich den, für den nicht kontaktlosen Sport, zugehörigen Paragraphen angehängt.
Bei Fragen steht euch der gesamte Jugendvorstand gern telefonisch und per Videochat zur Verfügung.
Wir bitten um euer Verständnis.
Der Jugendvorstand
Auszug aus der CoronaschutzVerordnung (CoroanSchVO):
§ 9 Sport
(1) Untersagt sind der nicht-kontaktfreie Sport- und Trainingsbetrieb sowie jeder Wettkampfbetrieb. (2) Ausgenommen von Absatz 1 sind der Sportunterricht an den Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen Prüfungen, sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen, das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen. (3) Abweichend von Absatz 1 ist der Betrieb von Tanzschulen zulässig, soweit sich die nichtkontaktfreie Ausübung auf einen festen Tanzpartner beschränkt und im Übrigen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen gewährleistet ist. (4) Beim kontaktfreien Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im öffentlichen Raum sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen (Familien, zwei häusliche Gemeinschaften usw.) gehören, sicherzustellen. Die Nutzung von Dusch- und Waschräumen (ausgenommen Toiletten), Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie das Betreten der Sportanlage durch Zuschauer sind bis auf weiteres untersagt; bei Kindern bis 14 Jahren ist das Betreten der Sportanlage durch jeweils eine erwachsene Begleitperson zulässig. (5) Beim Betrieb von Fitnessstudios sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten. (6) Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt. (7) Abweichend von Absatz 1 sind ab dem 14. Mai 2020 folgende Wettbewerbe zulässig: 1. Wettbewerbe in Profiligen, soweit die Vereine bzw. die Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die Ausrichtung der Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor Durchführung der Wettbewerbe geeignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen, 2. im Hinblick auf die zur Zucht erforderlichen Leistungsnachweise Pferderennen, wenn auf der Rennanlage die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz und zur Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen sichergestellt sind. Zuschauern und sonstigen Personen, deren Anwesenheit für die Durchführung des Wettbewerbs nicht erforderlich ist, ist der Zutritt zu der Wettbewerbsanlage zu verwehren. Es ist zu gewährleisten, dass durch die Austragung des Wettbewerbs auch im unmittelbaren Umfeld der Wettbewerbsanlage keine Ansammlungen verursacht werden. Im Rahmen des Wettbewerbs sind TV-Produktionen und dazu auch der Zutritt zu der Wettbewerbsanlage gestattet